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Kindergeld bei Work & Travel?
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Kindergeld während eines Work & Travel Jahres - ja oder nein?

 

„Kann ich – beziehungsweise meine Eltern - während meines Work and Travel Aufenthaltes in Neuseeland weiterhin Kindergeld beziehen? Ich habe gehört, dass das geht.“

Diese Frage ist in der Reisebine-Redaktion ein stets beliebter Dauerbrenner; um so mehr, da zahlreiche Fehlinformationen, Tricks und Halbwahrheiten rund um das Thema Kindergeld die Runde machen.

Wir haben bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit in Berlin einmal ganz genau nachgefragt und eine knappe - und möglicherweise enttäuschende – Antwort erhalten:

Nein. Leider ist es nicht möglich, während eines „Working Holidays“ weiterhin Kindergeld zu beziehen.

Die Begründung

Kindergeld wird zwischen dem 18. und dem 25. Geburtstag nur dann ausbezahlt, solange du dich in einer so genannten Erstausbildung befindest – oder auf eine Ausbildungsmöglichkeit wartest. Damit sind zum Beispiel ein Bachelor-Studium oder eine betriebliche Ausbildung gemeint.

Work and Travel, also ein Neuseeland-Aufenthalt zum Arbeiten und Reisen, fällt NICHT darunter. Warum, sollte bei näherer Überlegung schnell klar werden. Zwar wirst du während eines „Working Holidays“ zweifelsohne eine Menge Neues entdecken und sehr viel lernen. Doch gibt es keinen (Aus-)Bildungsplan, keine vordefinierten und von deutschen Stellen anerkannten Lernziele, und somit für dich unendlich viele Wege, deinen Aufenthalt zu gestalten.

Außerdem hast du die Möglichkeit, in Vollzeit Geld zu verdienen und so deine Reisen zu finanzieren. Genau so, wie du in Deutschland beim Aufnehmen einer Vollzeit-Arbeit deinen Kindergeld-Anspruch verlierst, gilt das auch für das andere Ende der Welt.

Ausnahmen

Es gibt einige wenige Ausnahmen, im Zuge derer auch bei einem Australien-Aufenthalt weiterhin Kindergeld bezahlt werden kann.

  • Übergangszeit: Bis zu 4 Monate zwischen zwei Ausbildungsschritten
    Wenn z.B. zwischen Schule und Studium 4 Monate Zeit liegen, wird in dieser Zeit weiterhin Kindergeld gezahlt. In dieser Übergangszeit steht es dir frei, einen Auslandsaufenthalt einzulegen.
     
  • Sprachkurs: Mindestens 10 Std. / Woche
    Wenn du für die Zeit deines Neuseeland-Aufenthaltes einen Sprachkurs bei einer anerkannten Sprachschule nachweisen kannst, der mindestens 10 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt, besteht weiterhin ein Kindergeld-Anspruch. Während du deinen Sprachkurs besuchst, darfst du trotzdem arbeiten. Das Kindergeld wird selbstverständlich nur für die Zeit des jeweiligen Sprachkurses (+ eventuelle Übergangs-Zeiträume zum nächsten Ausbildungsschritt) bezahlt.
    Bitte beachten: Hast du bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen, darfst du während deines Sprachkurses höchstens 20 Std. pro Woche arbeiten.
     
  • Anerkanntes Praktikum
    Nicht für jedes Praktikum im Ausland gibt es automatisch Kindergeld. Ist für ein angestrebtes Studium oder eine Berufsausbildung ein vorheriges Pflichtpraktikum vorgesehen oder empfohlen, gibt es einen Anspruch auf Kindergeld – wenn das Praktikum von der jeweiligen Bildungsstätte anerkannt wird. Das Praktikum muss dabei einen klaren Ausbildungscharakter haben.
     
  • Wartesemester oder Wartezeit bis zur Berufsausbildung
    Wer sich erwiesenermaßen auf einen Studienplatz oder eine Berufsausbildung beworben hat, aber abgelehnt wurde, erhält bis zum nächstmöglichen Bewerbungszeitraum zur Überbrückung weiterhin Kindergeld. In dieser Zeit kannst du auch z.B. mit einem Working Holiday Visum nach Neuseeland reisen.

  • Bundesfreiwilligendienst, FSJ, FÖJ, e.t.c.
    Während eines Freiwillingendienstes kann ebenfalls Kindergeld gezahlt werden, und zwar auch im Ausland. Möglich sind dabei alle mit dem Bundesfreiwillingendienstgesetz abgedeckten Tätigkeiten, also bspw. ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr im In- oder Ausland, der (internationale) Bundesfreiwilligendienst oder ein "weltwärts"-Programm. Die verfügbaren Programme in Neuseeland sind allerdings sehr begrenzt.

Bitte beachten!

Wir hören immer wieder von „Work and Travel Bescheinigungen“, mittels derer angeblich auch für einen ganz normalen Work & Travel Aufenthalt in Neuseeland Kindergeld beantragt werden kann – ohne, dass eine der oben genannten Ausnahmen zutrifft. Dies ist eine Falschinformation!

Auch das Besuchen von ein- oder mehrtägigen Work & Travel Starter Packages bei Organisationen berechtigt nicht zum Bezug von Kindergeld. Es kann in seltenen Einzelfällen vorkommen, dass ein solcher Antrag fälschlicherweise „durchgewunken“ wird. In diesem Falle handelt es sich um einen Fehler des zuständigen Sachbearbeiters der Familienkasse. Bei späterer Prüfung kann es vorkommen, dass das gesamte fälschlich ausbezahlte Kindergeld zurückgezahlt werden muss. Die Familienkasse ist jederzeit berechtigt, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für Kindergeld weiterhin bestehen!

Bitte lasst euch nicht darauf ein. Das Erschleichen von staatlichen Leistungen ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine kriminelle Handlung.

 

Weiterführunde Links

Zahlreiche zusätzliche Informationen, Übersichten, Links und Kontaktdaten für die zuständigen Familienkassen gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit. Hier eine Auswahl an hilfreichen Links:

 
Text: Eline Bakker; Fotos: Reisebine

 

 

 

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